Wird die Photovoltaikanlage durch ein unvorgesehenes versichertes Ereignis beschädigt oder zerstört, ersetzt diese Versicherung die Reparatur, bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Diebstahl (zum Neuwert). Diese Photovoltaikversicherung ersetzt auch den während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit entgangenen Ertragsausfall (Gewinne, fortlaufende Kosten etc.).

Welche Photovoltaikanlagen sind versicherbar?

Es können Photovoltaikanlagen versichert werden, die nach den Normen IEC 61215 und IEC 61646 zugelassen sind. Versicherungsschutz besteht für Anlagen, die sich als Dach- oder Wandmontage an einem Gebäude befinden. Ebenso sind auch Anlagen versicherbar, die auf freiem Gelände aufgestellt sind. Die Photovoltaikanlage umfasst folgende Komponenten: die Solarmodule, Leitung vom Solarmodul zum Wechselrichter, der Wechselrichter und der Einspeisezähler (sofern nicht Eigentum des Energieversorgers).

Wie bildet sich die Versicherungssumme?

Die Versicherungssumme wird gebildet aus dem Kontraktpreis ohne Rabatte und setzt sich zusammen aus den Montage-, den Material-, einschließlich Frachtkosten und Zöllen. Fördermittel werden in der Versicherungssumme nicht berücksichtigt. Sollte dies doch der Fall sein, liegt im Verhältnis der berücksichtigten Fördermittel zum Versicherungswert Unterversicherung (§9, 12 ABE) vor. Die Versicherungssumme wird auf volle Tsd. Euro aufgerundet.

Versicherte Gefahren

Entschädigung wird geleistet für Beschädigungen oder Zerstörungen
(Sachschäden), insbesondere durch

  • Ungeschicklichkeit, Fahrlässigeit des Bedienpersonals
  • Vorsatz Dritter
  • Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
    oder Plünderung
  • Kurzschluß, Überstrom, Überspannung
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Naturgewalten, höhere Gewalt, Sturm, Hagel, Schneedruck

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