Kurzzeitkennzeichen Neuregelung zum 01.04.2015

Neuregelung ab 01.04.2015:

• Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung ( nur noch für 1 Fahrzeug )
Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung
(alt: Fahrzeugschein) ist künftig eine Mehrfachnutzung erschwert.
Damit werden voraussichtlich auch die rechtlichen Probleme
beseitigt, die bei Fahrten im Ausland aufgrund der bislang
fehlenden amtlichen Eintragungen entstanden sind.
• Ort der Kennzeichenausstellung ( Deutschland )
Nach neuem Recht kann das Kennzeichen sowohl am Wohnsitz
des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt
werden. Sofern sich eine Person mit Wohnsitz in München spontan
zum Kauf eines Fahrzeugs in Hamburg entscheidet, kann das
Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden.
• Hauptuntersuchung TÜV
Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne
Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb
des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle
gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die
Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des
Kurzzeitkennzeichens vermerkt.